
1. Allgemeines
Alle Aufträge werden nur auf Grund der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen und ausgeführt. Widersprechende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
Der Käufer erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung an.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Alle Abreden mit Vertretern sowie telefonische Zusagen sind für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2.2. Alle Angebote sind freibleibend.
2.3. Bei Verkäufen nach Mustern wird lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit gewährleistet. Merkblätter und Beratungen sollen dem Abnehmer eine Hilfe bei der Bearbeitung unserer Erzeugnisse sein. Sie werden nach unserem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besten Wissen aufgrund der von uns gemachten Erfahrungen und Versuche gegeben. Sie stellen keine Eigenschaftszusicherung dar. Eine Eigenschaftszusicherung, die den Schutz des Abnehmers auch gegen Mangelfolgeschäden umfasst, liegt nur dann vor, wenn wir dem Käufer in einem individuellen, nur an ihn gerichteten Schreiben erklärt haben, wir wollten ihn gegen diese absichern. Ein Anspruch des Abnehmers ist hinsichtlich eines Mangelfolgeschadens weiter ausge-
schlossen, wenn dieser nicht unmittelbar durch die Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache verursacht worden ist.
2.4. Maßgebend für die Berechnung sind die in der Fabrik bei der Abfüllung festgestellten Gewichte.
2.5. Lieferungen erfolgen nach unserer Bestimmung je nach Art und Menge der Ware ab Werk. Mehrkosten, die durch Wünsche des Käufers bedingt sind, gehen zu seinen Lasten.
2.6. Lieferungen erfolgen bei einem Warengewicht von bis zu 200 kg unfrei, bei einem Warengewicht ab 200 kg frei Haus.
Quarzit ab Werk. Sonderregelung astradur Reparaturset: ab 30 Stk. frei Haus
2.7. Wird bei Verkäufen eine Lieferung bestimmter Mengen während einer bestimmten Zeit vereinbart, so sind Abrufe gleichmäßig über die Abnahmefrist zu verteilen. Erfolgt die Abnahme der Gesamtmenge nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so erlischt die Vertragspflicht des Verkäufers zur Lieferung; der Verkäufer kann daneben für die vertragswidrig nicht abgerufene Ware mit dem letzten Tag der Abnahmefrist gegen Bereitstellung der Ware Zahlung verlangen und darüber hinaus den durch die verzögerte Abnahme entstandenen Schaden geltend machen.
3. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit ihrer Übergabe an den Kunden oder die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir für den Kunden denTransportauftrag erteilen oder den Transport selbst ausführen.
4. Preise
4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgebend für die Berechnung ist der am Tage der Lieferung gültige Preis.
4.2 Der Abzug von Skonti und Rabatten bedarf, soweit nicht durch die Auftragsbestätigung ausdrücklich erlaubt, besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Beanstandungen und Mängelrügen
Offensichtliche Mängel können nur vor Verarbeitung und Vermischung der Ware und nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge kann Lieferung einer mangelfreien gleichen oder gleichartigen Ware verlangt werden. Ist dies nicht möglich, besteht ein Recht zum Rücktritt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, können gegenüber dem Verkäufer nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen geltend gemacht werden. Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.
6. Zahlungen
6.1. Rechnungen sind zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Die Hereinnahme diskontfähiger
Wechselbedarf besonderer Vereinbarung. Die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen einschließlich Wechselsteuern werden ab Verfalltag der Rechnung belastet und sind sofort in bar ohne Abzug fällig. Bei erheblicher Verschlechterung in den Verhältnissen des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.2. Vertreter sind nur auf Grund besonderer schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus sämtlichen Geschäften, auch künftig entstehender Forderungen, unser Eigentum. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer. Der Käufer darf die Ware im Rahmen seines ordnungsmäßigen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußern, verarbeiten und vermischen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich nach der Verarbeitung und Vermischung als Miteigentumsanteil an den neuen Sachen, Zugriffe Dritter, wie z. B. Pfändungen, hat der Käufer uns unverzüglich
anzuzeigen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Pirmasens. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln ohne Rücksicht auf ihren Zahlungsort.
9. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die astra Industrieboden GmbH führt ihre Leistungen ausschliefllich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus.
Dies gilt auch für alle künftigen Leistungen, falls die AGB nicht nochmals explizit verändert vereinbart werden.
Eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsstandard ist unschädlich und stellt keinen Mangel dar, wenn sie zu einer wenigstens gleichwertigen oder gar höherwertigen Leistung führt.
1. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein
vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der
Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
2. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
2.1 Bei Wartezeiten oder zusätzlichen Anfahrten, für die der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist oder Ihr beauftragte
Nebenarbeiten werden nachstehende Kosten berechnet: je Arbeitskraft € 56,50/Std., je Montagefahrzeug € 0,80/km.
Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine
Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
2.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vor-
behalten.
3. Leistungsausführung
3.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
3.2 Die ungehinderte Zufahrt zur Baustelle und die Einbringung der Maschinen müssen gewährleistet sein, eventuell anfallende
Kosten für Kran, Stapler usw. müssen vom Auftraggeber übernommen werden. Die zu bearbeitenden Flächen müssen geräumt, trocken und gegen drückende Feuchtigkeit abgedichtet sein, die Oberflächentemperatur des Bodens muss in allen
Bereichen mindestens 15 °C betragen.
3.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesi-
cherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
3.4 Die für die Leistungsausführung erforderlichen Energie-(Strom 220/380 V, 16/32 A) u. Wassermengen sind vom Auf-
traggeber kostenlos beizustellen. Für Schutt- (Container) und Leergutbeseitigung sorgt der Auftraggeber.
3.5 Eventuell vorhandene Rauchmelder müssen bauseits abgestellt werden. Entstehende Kosten bei Fehlalarm sind vom
Auftraggeber zu tragen.
3.6 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber
gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie
Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätz lich verrechnet.
3.7 Eventuell vorhandene Unebenheiten am Untergrund und Überlappungstreifen vom Kugelstrahlen werden bei der
Beschichtung von 2-3 mm nicht restlos ausgeglichen, somit muss an der fertigen Oberfläche ebenfalls mit Unebenheiten
gerechnet werden.
3.8 Die angegeben Farbtöne sind ca. RAL-Töne. Es kann bei unterschiedlichen Produktionschargen zu leichten Farbtonab-
weichungen kommen. Dies kann auch passieren, wenn eine Ausführung in mehreren Abschnitten erfolgt.
3.9 Umliegende Bauteile, Gegenstände, Geräte oder Fahrzeuge sind gegen eventuelles Austreten des Strahlgutes beim
Kugelstrahlen und Staub abzusichern und zu schützen. Eine Haftung dafür schlieflt der Auftragnehmer aus. Abgesehen von
Personenschäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn ihm vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
4. Zahlung
4.1 Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Aufmafl vor Ort. Sollte die bearbeitete Fläche geringer sein (ab einer Abwei-
chung von 5 %) als die dem Angebot zu Grunde liegende Quadratmeterzahl, behält sich der Auftragnehmer vor, den qm-
Preis nach Absprache zu erhöhen.
4.2 Der Auftraggeber hat ¸ber Verlangen des Auftragnehmers nach Maflgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung
Teilzahlungen zu leisten.
4.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort
abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den
Auftraggeber abhängig zu machen.
4.4 Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines
angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
5. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und verlegten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
6. Gewährleistung
6.1 Es gilt 5 Jahre Gewährleistung nach BGB.
6.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren
Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der
erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
6.3 Für Untergründe wird keine Haftung übernommen, soweit diesbezüglich Bedenken angemeldet worden sind.
6.4 Rutschhemmstufen unterliegen dem Grad der Abnutzung.
6.5 Für aufgetretene Schäden aufgrund nachträglicher An- oder Einbauten bzw. unsachgemäß montierter Gegenstände trifft
den Auftragnehmer keine Haftung.
6.6 Beim Einsatz von hydraulischen Hubwagen kann es zu Verbrennungen der Bodenbeschichtung durch das Antriebsrad
kommen. Dies entspricht einem Verschleiß, der von der Gewährleistung ausgenommen ist.
7. Schadenersatz
7.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung
zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
7.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann, wenn beides unmöglich ist oder dies für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
7.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschliefllich
der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat
grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
7.4 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
8. Produkthaftung
Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf
Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und
Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst
gegebener Hinweise erwartet werden kann.
9. Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand Pirmasens.
10. Schlussvorschriften
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder
teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. An die Stelle der nicht wirksamen
Bestimmung tritt eine Regelung, die den offenbar angestrebten Zweck möglichst weitgehend in gesetzlich zulässigem Rahmen
verwirklicht.